Dürfen Sie eine Immobilie erwerben? Welche Gesetze gelten?

Da Österreich, eines der Länder ist, welche eine große Vielfalt an Immobilien, die als sehr gute Kapitalanlage dient, bietet, investieren immer mehr Privatleute oder auch Investoren aus anderen EU-Ländern in diese. Vor allem als Haupt- und  Zweitwohnsitz ist Österreich unter EU-Bürgern sehr beliebt.

Ein Beispiel: Rund 200.000 Deutsche haben ihren Haupt- oder Zweitwohnsitz angemeldet. Da Österreich immer noch zu den beliebtesten Urlaubsländern der Deutschen gilt, wunder es uns nicht, dass hier so viele über einen Haupt- oder Zweitwohnsitz verfügen.

Wichtig sind in erster Linie die rechtliche Dinge beim Erwerb zu beachten, gleich gefolgt von steuerlichen Aspekten.
Wenn ein EU-Bürger eine Immobilie in Österreich erwerben möchte, kann er/sie dies grundsätzlich uneingeschränkt tun, da Österreichs zur EU gehört. Ausgenommen sind lediglich landwirtschaftliche Immobilien. Im ersten Schritt wird der Kaufvertrag abgeschlossen und im zweiten Schritt der Eigentumserwerb ins Grundbuch eingetragen. Hierfür ist die entsprechende Urkunde nötig, auf der alle Parteien samt Notar unterschreiben müssen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die entsprechende Finanzierung bzw. das Eigenkapital/Finanzvermögen vorhanden ist. Seit 1. August 2022 herrschen strengere Regelungen bei den Kreditvergaben für Immobilien in Österreich – hierzu können Sie unseren Blog Die Neue Wohn-Kreditregelung 2022  - Tirol Real Estate lesen.

 

Welche Genehmigungen sind notwendig?

 

Wenn Sie planen ein Baugrundstück zu kaufen, müssen Sie als zukünftiger Besitzer schriftlich bestätigen, dass Sie auch in naher Zukunft planen, dieses für den Bau einer Immobilie zu verwenden. Ist ein Baugrundstück bereits bebaut, wird eine schriftliche Erklärung Ihrerseits benötigt, die besagt, dass Sie dieses Haus nicht als Ferienimmobilie nutzen möchten. Je nach Bundesland und Region können für EU Bürger weitere Auflagen anfallen.

 

Soll es ein Haupt- oder Zweitwohnsitz sein?

 

Wenn Sie Ihre neue Immobilie als Hauptwohnsitz nutzen möchten, ist keine Genehmigung notwendig. Anders sieht es dagegen bei Ihrem Zweit- oder Ferienwohnsitz, hierzu brauchen Sie eine entsprechende Genehmigung, die anschließend ins Grundbuch eingetragen werden muss. Diese Genehmigung nennt man „Freizeitwohnsitzbescheid“.

Generell wird seit den 70er Jahren in ganz Österreich vermieden, dass Personen aus anderen Ländern in touristisch attraktiven Regionen, Ferienwohnungen und Häuser kaufen, dadurch wird es rechtlich gesehen immer schwieriger, in solchen Gebieten eine Immobilie zu kaufen.

 

Jedes Bundesland entscheidet im Immobilienmarkt selbst

 

Die Bundesländer sind für die jeweilige Raumordnung und die Freizeitwohnsitze zuständig. Dementsprechend gibt es neun verschiedene Gesetze, die jeweils zu beachten sind, wenn Sie dort eine Immobilie kaufen möchten. Ganz besonders scharf bzw. streng sind die Regeln in Tirol, Vorarlberg und Salzburg. Gerade die Nähe zu Deutschland, machen diese drei Regionen vor allem für deutsche Staatsbürger besonders attraktiv und so gibt es dort bereits einen sehr hohen Anteil an Ferienwohnungen und Ferienhäusern. Neue Freizeitwohnsitze werden nur noch in bestimmten Ausnahmefällen geschaffen, was unter Umständen mit hohen bürokratischen Hindernissen verbunden ist. Es kann dazu führen, dass man als Deutscher Interessent viele Jahre auf die benötigten Genehmigungen warten muss, da die zuständigen Behörden inzwischen genau wissen, wie man bestimmte Details heranholt, um die Bearbeitung hinauszuzögern.

Sollten Sie gegen die Regelungen verstoßen, indem Sie eine Immobilie als Privatimmobilie und als Hauptwohnsitz anmelden, jedoch nur als Zweit- oder Ferienwohnung verwenden, dann besteht hier ein Gesetzesbruch. Die Folge daraus ist: Die Immobilie kann gerichtlich zwangsversteigert werden. Daher legen wir Ihnen ans Herz, dass Sie die spätere Nutzung also immer im Vorfeld abklären und sich alles schriftlich bestätigen lassen.

 

Quelle:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_wohnen_und_umwelt/grundstueckskauf/1/Seite.200041.html

https://www.law-experts.at/rechtswissen-rechtsartikel-rechtsprechung/rechtsartikel/425-auslaendergrunderwerb-eu-drittstaatsangehoerige