Der Energieausweis (oder auch „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“) ist mit dem „Typenschein“ für Ihr Auto vergleichbar. Viele interessante Energie Kennwerte Ihrer Immobilie sind darin enthalten, wie zum Beispiel der zu erwartende Heizenergieverbrauch. Die gesetzlichen Grundlagen dafür finden sich im sog. Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG).

 

WOFÜR wird ein Energieausweis benötigt?

Bei allen neuen Gebäuden benötigt man einen Energieausweis (EA) bereits für das behördliche Bauverfahren. Auch bei einer umfassenden Sanierung, bei Zu- und auch bei Umbauten ist ein Energieausweis nötig. Ein EA ist zudem auch bei einem Verkauf oder einer Vermietung von Häusern, Wohnungen, Büros usw. vorzulegen. Die Gültigkeitsdauer des EA beträgt maximal zehn Jahre. VORLAGEPFLICHT des Verkäufers/Vermieters Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten EA vorzulegen! Pflicht zur AUSHÄNDIGUNG des Energieausweises Der EA oder eine vollständige Kopie desselben muss binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss dem Käufer/Mieter ausgehändigt werden.

ACHTUNG bei Zeitungsanzeigen oder Web-Inseraten! Wenn eine Wohnung, Büro oder ein Gebäude verkauft oder vermietet/verpachtet werden soll, werden oft Inserate in Tageszeitungen und/oder auf diversen Immobilienplattformen geschalten. Nach § 3 EAVG sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler. Eine Unterlassung kann teuer werden, denn § 9 EAVG sieht die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von (bis zu) € 1.450,-. Der Verstoß eines Immobilienmaklers gegen § 3 ist entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die Informationspflicht nach dieser Bestimmung aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte beziehungsweise zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist.

Bedarfsausweis

Der Bedarfsausweis basiert auf einem technischen Gutachten, wie hoch der theoretische Energiebedarf eines Gebäudes aufgrund seiner Bauweise sein sollte. In die Beurteilung fließen alleine bauliche Aspekte ein, wie die Beschaffenheit der Gebäudehülle, die Art der Heizungsanlage oder die Qualität der Fenster.

Verbrauchsausweis

Der Verbrauchsausweis hingegen basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der Bewohner eines Hauses. Hierbei wird der gemessene Verbrauch aller Wohnungen des Gebäudes von mindestens drei Abrechnungsperioden herangezogen. Es gibt also nur einen Energieausweis für das ganze Haus, nicht für einzelne Wohnungen.

Erklärung der Begriffe im Energieausweis

An dieser Stelle werden nur Energieausweise für Wohngebäude betrachtet. Diese enthalten den Heizwärmebedarf, den Warmwasser-Wärmebedarf, den Heiztechnik-Energiebedarf, den Endenergiebedarf und ggf. noch Empfehlungen für Verbesserungen. Ein eventueller Kühlbedarf oder der Bedarf für die Beleuchtung sind nicht enthalten, diese Werte werden nur für Nicht-Wohngebäude ermittelt.

Spezfischer Heizwärmebedarf HWB (Energiekennzahl):

Der spezifische Heizwärmebedarf (die eigentliche Energiekennzahl) ist der gebräuchlichste Vergleichswert, um die thermische Qualität der Gebäudehülle zu beschreiben. Diese Energiekennzahl wird in kWh/m².a angegeben (sprich: Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr). Sie sagt aus, wieviel Energie Ihr Haus pro Quadratmeter Fläche im Jahr für die Raumwärme benötigen würde, wenn es am Referenzstandort stehen würde (also auf Basis eines Referenzklimas, nicht am tatsächlichen Standort). Damit ist dieser Wert zum Vergleich der thermischen Qualität von Häusern sehr gut geeignet. Um den Kennwert auf einen Blick abschätzen zu können wird er neben die farbige Skala in der entsprechende Kategorie gedruckt.

Spezifischer Heizwärmebedarf HWB (standortbezogen):

Dieser Heizwärmebedarf beschreibt den zu erwartenden Energieverbrauch bei Ihrem Haus. Je nach Ihrem Benutzerverhalten (energiesparendes Verhalten) kann Ihr tatsächlicher Verbrauch auch abweichen. Bei Neubauten ist im ersten Jahr der Verbrauch oft deutlich erhöht, weil Bauteile noch austrockenen müssen. Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE Dieser Wert vergleicht das Gebäude mit einem Referenzobjekt aus dem Gebäudebestand aus 2007. Es kann somit abgeschätzt werden, ob es sich beim vorliegenden GEbäude um ein energetisch besseres (fGEE < 1) oder energetisch schlechteres (fGEE > 1) Gebäude handelt. Je höher der fGEE, desto schlechter ist das Gebäude.

Warmwasserwärmebedarf WWWB, Heiztechnikenergiebedarf HTEB:

Der Energiebedarf für die Warmwasserbereitstellung und der Energiebedarf für die Verluste der Heizungsanlage (bei Erzeugung, Speicherung, Verteilung und Abgabe). Endenergiebedarf: Die notwendige von außen zugeführte Energiemenge für Raumwärme und Warmwasser (zB. der Strom für die Wärmepumpe oder der Energieinhalt der gelieferten Pellets). Mit dieser wird also nicht nur der Bedarf für Heizung und Warmwasser gedeckt, sondern auch alle Verluste, die dabei entstehen. Brutto-Grundfläche: Wird auch als Bruttogeschoßfläche oder Bruttogrundrissfläche bezeichnet. Die Bruttogrundfläche ist die Summe aller Flächen inklusive der Wände (ohne Wände wäre es die Nettogeschoßfläche). Auf diesen Wert wird der jährliche Energiebedarf bezogen.

Kompaktheit (A/V-Verhältnis):

Diese stellt einen Kennwert für die Gebäudegeometrie dar. Nähere Details dazu finden Sie hier. Klimaregion: In der Realität wird das Haus einen anderen Energiebedarf haben als am Referenzstandort. Aus diesem Grund wird das Standortklima mittels der Klimaregionen berücksichtigt.

Klimadaten:

Die Klimadaten beschreiben die langjährigen Durchschnittswerte für Ihre Bauadresse. Die Heiztage beschreiben die Anzahl der Tage, an denen in durchschnittlichen Häusern geheizt werden muss. Die Heizgradtage beschreiben dazu noch, wieviel Temperaturunterschied an den Heiztagen zwischen außen und innen besteht. Die Normaußentemperatur gibt die kälteste Durchschnittstemperatur im Jahr an (im langjährigen Durchschnitt). Die Globalstrahlung ist jene Energie, die von der Sonne auf einen m² ebene Fläche während einer Heizperiode geliefert wird. Der U-Wert beschreibt bei einem Bauteil (z.B. Wand oder Fenster) den Wärmedurchgang je Quadratmeter und Grad Temperaturunterschied zwischen innen und außen. Der U-Wert sollte also bei jedem Bauteil der thermischen Hülle möglichst niedrig sein. Im Energieausweis ist deshalb auch der mittlere U-Wert der Gebäudehülle angegeben.

Welche Kosten entstehen für die Erstellung:

Die Kosten sind nicht reguliert und somit mit dem Ersteller direkt zu verhandeln. Der früher öfter genannte Richtwert von 1 Euro pro Quadratmeter ist eher unrealistisch. Im Objektbereich (viele gleichartige Wohnungen in einem Haus) wird das zwar erreichbar sein, für Einfamilienhäuser muss man aber mindestens das doppelte rechnen. Insbesondere bei Altbauten mit vielen Bauteilen und schlechten Plänen können die Kosten deutlich höher sein. Insgesamt gesehen ist aber das Risiko, keinen Energieausweis vorzulegen, viel zu hoch im Vergleich zu den Kosten für die Ausweiserstellung. Wenn Sie ein Objekt verkaufen oder vermieten wollen, sollten Sie also auf jeden Fall einen Ausweis vorlegen, um etwaige nachfolgende Forderungen zu vermeiden.

WER darf einen Energieausweis ausstellen?

Es gibt mehrere Erlässe des zuständigen Bundesministeriums, wonach folgende Berufsgruppen einen EA ausstellen dürfen:

• Baumeister, Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Heizungstechnik, Kälte- und Klimatechnik, Lüftungstechnik, Holzbau-Meister;

• Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) insbesondere auf folgenden Fachgebieten sind qualifiziert und berechtigt, EA zu erstellen: Bauphysik, Elektrotechnik, Gebäudetechnik (Installation, Heizungs- und Klimatechnik), Innenarchitektur, Maschinenbau, Technische Physik, Umwelttechnik, Verfahrenstechnik;

• Rauchfangkehrer: Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz bestehender Wohngebäude ausgenommen Neubauten und baubewilligungspflichtige Änderungen von Bauwerken.

• Hafner: Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Ein- und Zweifamilienhäusern.

• Ziviltechniker, mit einschlägiger Befugnis, wie insbesondere: Architekten, Zivilingenieure und Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Technische Physik, Verfahrenstechnik, Maschinenbau, Gebäudetechnik.