"Das Bestellerprinzip"

Bis heute wurde die Maklerprovision in den meisten Fällen vom Mieter bezahlt. Dies sollte sich zu Gunsten der Miete mit dem Bestellerprinzip ändern. Das Gesetz soll ab 2023 umgesetzt werden. Es ist noch unklar, ob das Gesetz bereits ab dem 01.01.2023 in Kraft tritt oder erst im Frühjahr/Sommer 2023. Derzeit ist eine 6-monatige Übergangsfrist geplant.

 

In diesem Bestellerprinzip ist festgelegt, dass künftig jene Person die Maklergebühr bezahlen soll, die den oder die ImmobilienmaklerIn beauftragt hat.

Diese Regelung gilt als Schutz und soll vor allem MieterInnen finanziell entlasten.

Makler konnten bisher „Doppelmakler“ auftreten und sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter eine Provision verlangen. In der Praxis war es häufig so, dass der Mieter demnach eine Provision zahlte, obwohl der Makler nicht vom Mieter beauftragt wurde, sondern ursprünglich vom Vermieter.

 

Im neuen § 17a Abs 1 des Maklergesetztes heißt es in Zukunft:

„Wenn ein Vermieter als erster Auftraggeber einen Immobilienmakler mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat, kann der Makler nur mit ihm eine Provision vereinbaren.“

 

Das heißt, ein Makler/eine Maklerin kann von Mietern nur dann eine Provision verlangen, wenn diese die Vermittlung ausdrücklich in Auftrag gegeben haben und vor dem Aktivwerden eine Vermittlungsprovision vereinbart wurde. Die Beweislast, dass der Mieter die Vermittlung in Auftrag gegeben hat, soll dabei beim Makler liegen.

Wenn ein Makler am Unternehmen des Vermieters beteiligt ist, darf er nach dem neuen Gesetzesentwurf keine Provision vom Mieter verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vermieter am Maklerunternehmen beteiligt ist. Es wird dabei gesorgt, dass große Wohnungseigentümer, die eigene Maklerfirmen betreiben, das Bestellerprinzip nicht umgehen können.

Wer gegen das Gesetz verstößt und dennoch eine Maklerprovision vom Mieter fordert, wird mit einer Verwaltungsstrafe für Makler mit bis zu EUR 3.600,00 gedroht. Bei mehrfachen Verstößen droht zudem auch ein Verlust der Zulassung.

Dieses Bestellerprinzip wurde in Deutschland bereits im Jahr 2015 eingeführt und verläuft seitdem erfolgreich für alle Beteiligten.

 

 

Kurzer Überblick: Wie wirkt sich das Bestellerprinzip auf die Beteiligten aus?

 

Das Bestellerprinzip wirkt sich auf alle Beteiligten, sowohl auf Mieter:innen und Vermieter:innen als auch auf Immobilienmakler:innen und nicht zuletzt auf die Hausverwaltungen aus.

 

Auswirkung auf MieterInnen

 

MieterInnen müssen in Zukunft nicht mehr automatisch die Maklerprovision zahlen und werden dadurch finanziell entlastet. Trotzdem sollten sie den Mietvertrag genau lesen, um mögliche Umgehungsversuche zu erkennen. Durch das Bestellerprinzip könnten außerdem die Mietpreise steigen und die Auswahl an ausgeschriebenen Wohnungen kleiner werden.

 

Auswirkungen auf Vermieter:innen

 

VermieterInnnen müssen künftig die Kosten für die MaklerInnen-Dienstleistungen selbst tragen. Dazu gehört etwa die professionelle Vermarktung der Mietimmobilien oder die Vorauswahl von verlässlichen MieterInnen. Der Nachteil für MieterInnen ist, dass der Mietzins angehoben werden kann, da VermieterInnen die Mehrkosten wieder reinholen möchten. Bei den heutigen hohen Mietpreisen würde das aber womöglich das Finden ausreichend vieler Interessenten erschweren.

 

Auswirkungen auf ImmobilienmaklerInnen


Für ImmobilienmaklerInnen ändert sich wenig. Ihre Tätigkeit bleibt im Grunde dieselbe, bezahlt werden sie aber nun tatsächlich von den jeweiligen AuftraggeberInnen. Für MaklerInnen ist es im Zuge des Bestellerprinzips wichtig, sich gut zu positionieren und den Wert ihrer Dienstleistungen klar hervorzuheben. Sie müssen auch sehr transparent arbeiten und sind künftig verpflichtet zu dokumentieren, warum MieterInnen provisionspflichtig sind. Arbeiten sie mit der Hausverwaltung zusammen oder handelt es ich um öffentliche Immobilieninserate, darf künftig keine Provision verlangt werden.

 

Auswirkungen auf HausverwalterInnen


Mit der Einführung des Bestellerprinzips ist die Kombination aus MaklerIn und Hausverwaltung künftig strengstens untersagt. Was das neue Gesetz über die Maklerprovision ebenfalls verbietet: Provisionszahlungen durch MieterInnen an die Hausverwaltung oder von ihr beauftragte MaklerInnen, wenn es dazu keinen klaren Auftrag von MieterInnenseite gab.

 

Quellen:

https://www.vienna.at/mieter-muessen-ab-2023-keine-maklergebuehren-mehr-bezahlen/7339202

https://waitz-rechtsanwaelte.at/neuer-gesetzesentwurf-zum-maklergesetz-keine-maklerprovision-mehr-fuer-mieter-ab-2023/