Ab 1. April 2024 entfallen Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühren für Immobilienkäufe bis zu einem Preis von 500.000 Euro

Gebührenbefreiung: 

  • Beim Erwerb eines privaten Eigenheims entfallen die Gebühren für die Eintragung im Grundbuch und für Pfandrechte in Höhe von 1,1% bis zu einem Wert von 500.000 €.
  • Grundbucheintragung dürfen erst nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 gestellt werden.
  • Eine Hauptwohnsitzmeldung ist nachzuweisen.
  • Die Immobilie muss käuflich erworben werden und darf nicht durch Schenkung oder Vererbung übertragen worden sein.
  • Für den Teil des Kaufpreises, der die Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro übersteigt, sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro besteht keine Gebührenbefreiung mehr.

 

 

In der 255. Sitzung am 20. März 2024 hat der Nationalrat einen Teil des von der Bundesregierung angekündigten Wohn- und Baupakets verabschiedet. Im Zuge dessen werden vorübergehend die Grundbucheintragungsgebühr und die Pfandrechtseintragungsgebühr durch eine Novelle des Gerichtsgebührengesetzes abgeschafft, um den Erwerb von Eigentum erschwinglicher zu gestalten. Konkret entfallen diese Gebühren bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro.

Für die Inanspruchnahme dieser Gebührenbefreiung gelten bestimmte Voraussetzungen: Die Liegenschaft muss entgeltlich erworben werden; sie darf nicht durch Schenkung oder Vererbung übertragen worden sein. Zudem muss die Immobilie selbst genutzt werden und einem dringenden Wohnbedürfnis dienen, was durch Vorlage einer Meldebestätigung beim Grundbuchgericht nachgewiesen werden muss. Diese Regelung gilt ausschließlich für natürliche Personen. Sowohl der alleinige Eigentümer als auch Miteigentümer können von der Befreiung profitieren, sofern die Wohnung, die ihrem Miteigentumsanteil entspricht, ihrem dringenden Wohnbedürfnis dient, wie etwa bei einer Eigentumswohnung.

Es ist zu beachten, dass das Baurecht ebenfalls als "Liegenschaft" betrachtet wird, weshalb auch der Bauberechtigte von der Gebührenbefreiung profitiert. Gleiches gilt für den Erwerb eines Superädifikats, sofern dieses ebenfalls einem dringenden Wohnbedürfnis dient.

Das entgeltliche Rechtsgeschäft muss nach dem 31. März abgeschlossen werden. Anträge auf Grundbucheintragung dürfen erst nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 gestellt werden.

Diese Maßnahme zielt darauf ab, zukünftige Immobilienkäufe zu fördern, anstatt bereits in der Vergangenheit getätigte zu begünstigen. Sie soll auch verhindern, dass bereits entrichtete Eintragungsgebühren für Rechtsgeschäfte vor dem 1. April 2024 zurückerstattet werden müssten.

Zur Einhaltung der Frist (Antragstellung vor dem 1. Juli 2026) genügt es, innerhalb dieses Zeitraums eine Vormerkung zum Eigentumserwerb zu beantragen; die gebührenfreie Eintragung kann dann auch nach dem 1. Juli 2026 erfolgen. Gleiches gilt für die Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung und für die Einverleibung des Eigentums im Falle einer Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum.

Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro. Mehrere Pfandrechte werden zusammengezählt, und mindestens 90 Prozent des Finanzierungsbetrags müssen für den Kauf und die Sanierung der erworbenen Liegenschaft verwendet werden. Für den Teil des Kaufpreises, der die Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro übersteigt, sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro besteht keine Gebührenbefreiung mehr.

Es ist zu beachten, dass die Gebührenbefreiung nachträglich entfällt, wenn das Eigentumsrecht innerhalb von fünf Jahren aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis nicht mehr besteht. In solchen Fällen muss dem Grundbuchsgericht innerhalb eines Monats Bericht erstattet werden, und die Gebühren sind zu entrichten.

Die Änderung des Gerichtsgebührengesetzes muss noch vom Bundesrat (Sitzung am 5. April) gebilligt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

 

Quellen:

https://www.wko.at/oe/information-consulting/immobilien-vermoegenstreuhaender/befreiung-von-grundbuch-pfandeintragungsgebuehr

https://www.remax.at/de/n/temporaerer-entfall-der-grundbuch-und-pfandrechtseintragungsgebuehr-ab-1-april-2024