Welche neuen Regelungen gibt es?

Bereits seit Jänner 2022 traten im Zuge der WEG-Novelle neue Rechte und Pflichten im österreichischen Wohnungseigentumsrecht in Kraft. Weitere Neuregelungen gibt es seit Juli 2022, die vor allem die Instandhaltungsrücklage, die Zustimmungsfiktion und die Auskunftspflicht der Verwaltung betreffen.

 

Was regelt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Österreich?

 

Im Wohnungseigentumsgesetz („WEG“) sind die wichtigsten Bestimmungen und Regeln für die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage definiert, die das Zusammenleben der Parteien in Mehrfamilienhäusern regeln. Das WEG beinhaltet neben der gesetzlichen Begründung des Wohneigentums und den Rechten und Pflichten der Eigentümer auch die Liegenschaftsverwaltung und alle notwendigen Rahmenbedingungen und Pflichten einer Eigentümerversammlung.

Jede natürliche oder juristische Person, der eine Wohnung in der entsprechenden Immobilie – also dem Wohnobjekt – gehört, gilt als Wohnungseigentümer.  Die Eigentümergemeinschaft wird aus allen Eigentümern zusammen gebildet. Die Rechte und Pflichten der einzelnen Eigentümer und der Eigentümergemeinschaft werden im Wohnungseigentumsgesetz geregelt. Der Eigentümer allein bestimmt über die Nutzung, Gestaltung, Vermietung und Verkauf des Wohnungseigentumsobjekt - sei es eine Wohnung, ein KFZ-Abstellplatz oder eine Garage.

 

Die neuen Regelungen 2022

 

Bereits im November 2021 wurden die neuen Regelungen für 2022 beschlossen, die jedoch erst seit 01.01.2022 und 01.07.2022 wirksam sind.

In der Novellierung sind folgende Neuregelungen und Änderungen des WEG enthalten:

 

Privilegierte Maßnahmen

 

Die Anbringung einer Vorrichtung zum Laden eines E-Autos ist ein neuer Punkt, durch den die privilegierten Maßnahmen erweitert wurden. Diese Vorkehrungen können vom Wohnungseigentümer für sein Objekt selbst und auf eigene Kosten durchgeführt werden, ohne dass es dafür die Zustimmung anderer Eigentümer benötigt. Zu beachten ist, dass dabei keine schutzwürdigen Interessen anderer Eigentümer verletzt werden dürfen und es muss eine „Verkehrsüblichkeit“ oder ein „persönliches wichtiges Interesse“ des Wohnungseigentümers vorliegen.

 

Zustimmungsfiktion und Auskunftspflicht des Verwalters

 

Wohnungseigentümern wird in bestimmten Fällen mit einer „Zustimmungsfiktion“ eine Änderung an ihrem Wohnungseigentumsobjekt erleichtert. Um diese Zustimmungsfiktion umsetzen zu können, müssen alle übrigen Wohnungseigentümer zuvor kontaktiert werden können. Das wird ermöglicht, in dem der Verwalter der Liegenschaft zur Auskunft über Namen und Zustellanschriften aller Wohnungseigentümer verpflichtet wird.
Auf Anfrage muss die Hausverwaltung die Kontaktdaten der anderen Eigentümer bekannt geben, die ausschließlich für den zutreffenden Zweck verwendet werden dürfen.

 

Willensbildung der Eigentümergemeinschaft

 

Die sogenannte „Willensbildung der Eigentümergemeinschaft“ wird erleichtert, indem die Mehrheitsfindung bei Abstimmungen um eine Option des „zweifach qualifizierten Zustimmungserfordernisses“ erweitert wird. Bisher musste bei Abstimmungen eine Mehrheit von 50 Prozent erreicht werden. Nun kann ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft auch bei zwei Drittel der abgegebenen Stimmen von mindestens einem Drittel Miteigentumsanteile gefasst werden.

 

Rücklagen

 

Ab Juli 2022 gilt eine Mindestdotierung der Rücklage von mindestens 90 Cent je Quadratmeter des Wohnungseigentumsobjektes. Bisher war die Instandhaltungsrücklage so geregelt, dass diese „angemessen“ und „zur Vorsorge für künftige Aufwendungen“ errechnet werden muss. Dabei wurde gemeinsam ein Betrag in Bezug auf voraussichtliche Instandhaltungsmaßnahmen festgesetzt.

 

Allgemeine Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer

 

Folgende Rechte und Pflichten gelten für Wohnungseigentümer in Österreich:

 

Rechte
 
  • Das Recht, das Wohnobjekt jederzeit an andere Personen zu vermieten.
  • Das Nutzungsrecht, das es ermöglicht, das Wohnobjekt als Eigentümer selbst zu nutzen bzw. zu bewohnen.
  • Sämtliche Verfügungsrechte, die es dem Eigentümer erlauben, die Wohnung auch ohne Zustimmung anderer Eigentümer zu verkaufen oder zu vererben.
 
Pflichten

 

  • Die Einhaltung der von den Eigentümern gemeinsam definierten Hausordnung.
  • Die fristgerechte Einhaltung aller Zahlungspflichten, wie etwa der Betriebskosten oder Energiekosten.
  • Die Haftung für die Mieter in der jeweiligen Wohnung des Eigentümers.
  • Die Erhaltungspflicht des eigenen Wohnobjekts, sodass dessen Zustand keinem anderen Bewohner (Mieter oder Eigentümer) der Liegenschaft schadet.

 

Quelle:

https://www.finanz.at/news/wohnungseigentumsgesetz-2022-weg-novelle-7404/#:~:text=Ab%20Juli%202022%20gilt%20eine,k%C3%BCnftige%20Aufwendungen%E2%80%9C%20errechnet%20werden%20muss.