Was ist ein Mietvertrag? Wie kommt er zustande? Worauf müssen Sie achten?

Definition
 

Ein Mietvertrag ist eine mündliche, schriftliche oder stillschweigende Vereinbarungzwisch­en Vermieter/in (Eigentümer/in, Hauptmieter/in) und Mieter/in (bzw. Untermieter/in) über ein bestimmtes Mietobjekt zu einem bestimmten Mietzins. Wenn Sie ein bindendes Mietanbot abgeben und der Vermieter bzw. die Vermieterin dieses annimmt, ist bereits ein Vertrag zustande gekommen! Das bedeutet, dass Vermieter/in und Mieter/in an den Vertrag gebunden sind und ein grundloser Rücktritt nicht mehr zulässig ist. Was wir Ihnen noch als Tipp mitgeben können ist, dass sie sich alle mündlichen Zusicherungen (z.B. Benützung von Parkplatz, Garage, Wasch- und Trockenraum, Hobbyraum, Gartenmitbenützung) schriftlich bestätigen.

Die meisten Mietwohnungen in Österreich unterliegen dem MRG (Mietrechgesesetz), d.h. Häuser, die noch vor dem 2. Weltkrieg errichtet worden sind. Der Vorteil bei diesen Mietwohnungen liegt darin, dass es für Sie als MieterIn in vielen Bereichen einfach einen besseren Schutz diesbezüglich gibt (Mietzinsbildung, Betriebskosten, Erhaltung, Ablösen etc.). Daher sollten sie immer fragen, ob das MRG für die zu mietende Wohnung gilt und wann das Haus erbaut wurde, und halten Sie dies auch im Mietvertrag schriftlich fest. Überprüfen Sie zusätzlich immer, ob es sich um einen Hauptmietvertrag oder um einen Untermietvertrag handelt.

 

Vertragsdauer

 

Vorab sollten Sie sich überlegen, wie lange Sie in der Wohnung leben wollen und ob ein befristeter oder ein unbefristeter Mietvertrag für Sie in Frage kommt. Mietverträge können unbefristet oder befristet (zum Beispiel für 5 Jahre) abgeschlossen werden. Bei befristeten Verträgen beträgt die Mindestbefristung 3 Jahre und besteht ein vorzeitiges Kündigungsrecht erst nach Ablauf eines Jahres zum Monatsletzten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. 

Ausnahmen sind bei Ein- oder Zweifamilienhäusern gegeben. Hier gibt es hingegen keine Mindestbefristung und die Verträge können nicht vorzeitig gekündigt werden, außer, es wurde eine solche Möglichkeit vertraglich vereinbart.

Daher geben wir Ihnen einen weiteren Tipp mit: Bei befristeten Mietverträgen in jedem Fall die Aufnahme einer so genannten Ausstiegsklausel berücksichtigen, wie zum Bespiel: "Der Mieter bzw. die Mieterin ist berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich aufzukündigen"

 

Unterzeichnung des Mietvertrages

 

Es gilt: Wer den Mietvertrag unterzeichnet, der wird auch Mieter.

 

Alleiniger Mieter


Sie können alleine Mieter werden, dann aber haften Sie auch alleine für die Mietzinse und sonstigen Forderungen des Vermieters.


Wohngemeinschaften/WG


In einer Wohngemeinschaft erklären sich mehrere Personen bereit, gemeinsam, formlos und freiwillig miteinander in einer Wohnung zu wohnen. Allgemeine Räume wie WC, Küche und Bad werden gemeinschaftlich genutzt und meistens wird für jede Person ein eigener Raum für ihre Privatsphäre (=Schlafzimmer) zur Verfügung gestellt. Eine Wohngemeinschaft kann dadurch begründet werden, dass mehrere miteinander einen Mietvertrag abschließen oder eine Person Mieter wird und alle anderen Untermieter sind.

 

WG mit Haupt- und Untermietern


In diesem Fall schließt meistens eine Person den Hauptmietvertrag ab und vermietet dann an die anderen WG- Mitglieder weiter. Im Mietvertrag muss schriftlich festgehalten werden, dass mehrere Personen einziehen werden. Als Hauptmieter haften Sie nach außen hin gegenüber Ihrem Vermieter für alle Forderungen (Mietzinszahlungen etc.) aber auch gegenüber den anderen Mietern treten Sie als Vermieter auf und leiten daraus selbst auch Rechte.

 

Mitmieter


Es können auch mehrere Personen gleichberechtigte Mitmieter werden, welche solidarisch für die Miete haften. Alle Mitunterzeichner des Mietvertrags haben die gleichen Rechte und Pflichten, was aber auch bedeutet, dass sie gegebenenfalls auch alleine für den gesamten Mietzins geradestehen müssen.

 

Kosten für die Vertragserrichtung

 

Es werden keine Vertragserrichtungskosten bei mietengeschützten Wohnungen verlangt, da der Abschluss eines Mietvertrages eine typische Ver­walt­ungs­tätig­­keit darstellt und der damit verbundene Aufwand durch das Ver­walt­ungs­honor­ar abgedeckt ist -> wird den Mieter/innen als Betriebskosten ver­rechnet.
Für den Abschluss des schriftlichen Mietvertrages müssen keine Rechtsanwält/innen oder Notar/innen in Betracht gezogen werden. Es reicht jedes Blatt Papier, auf dem Vermieter/in und Mieter/in die wesentlichen Ver­trags­be­stand­teile festlegen und unterschreiben.

 

Quellen:

https://www.arbeiterkammer.at/beratung/konsument/bauenundwohnen/miete/Mietvertrag.html

https://mietervereinigung.at/775/