Das Bestellerprinzip ist ab 01.07.2023 in Österreich gültig.

Ab 1. Juli 2023 gilt durch das mit breiter Mehrheit beschlossene Maklergesetz-Änderungsgesetz nämlich das "Erstauftraggeberprinzip". In den meisten Fällen werden somit die Vermieter:innen als Auftraggeber:innen die Provision begleichen müssen.

Die Doppelmaklertätigkeit soll grundsätzlich erlaubt bleiben. Der Kauf und Verkauf von Immobilien ist vom Bestellerprinzip nicht betroffen. Auch weiterhin kann der Verkäufer einen Makler beauftragen, und dieser wird dann kostenpflichtig für Verkäufer und Käufer tätig.

Bei Mietwohnungenändert sich die Situation ab 2023 grundlegend: Zukünftig darf für Mietwohnungen, die in irgendeiner Form oder per Aushang inseriert werden, keine Vermittlungsprovision vom Mieter verlangt werden (Paragraf 17a, Vermittlung von Wohnungsmietverträgen).

Vom Mieter darf nur eine Provision verlangt werden, wenn dieser an den Makler herangetreten ist, und mit dem Makler vor dem aktiv werden eine Vermittlungsprovision vereinbart hat.

Für den Mieter ideal - Geiz ist ja bekanntlich geil.

Auf den ersten Blick mag dies attraktiv wirken und Vorteile mit sich bringen, doch bei näherem Hinsehen, muss doch eingestanden werden, dass dies große Risiken birgt. Welche?

Der Vermieter könnte sich künftig eines Maklers oder Anwalts zur Beratung oder für die Erstellung des Mietvertrages bedienen- doch tut er das auch, wenn er alle Kosten zur Gänze tragen muss? Gibt es doch online zig Vorlagen! Ach, die Freunde machen das doch auch schon so lange selbst - die kann man ja sicherlich mal fragen, den Makler braucht man nicht, kostet nur zu viel Geld….

Schnell wird dank Dr. Google ein Mietvertrag auf 2 Jahre erstellt, man will den Mieter ja schließlich nicht ewig beherbergen und die Wohnung wurde für die Kinder gerkauft. Der Mietvertrag ist nun auch unterschrieben und somit rechtskräftig, Wohnung ist im MRG - zumindest teilweise - was bedeutet wir haben eine gesetzliche Mindestbefristung bei Mietverträgen von 3 Jahren.

Was resultiert daraus?

Ups-Wir haben nun eine UNBEFRISTETES MIETVERHÄLTNIS! Na Gottseidank wurde beim Makler gespart!

Ein Beispiel:

Hr. Kunze inseriert selbst seine Wohnung zur Miete und verfasst den Text vom Inserat wie folgt:

Miete: Innsbruck: Garconniere, 35m²,Balkon,  Miete 550€, Tel:+436643225315

In diesem Inserat wird ganz klar gegen das seit 2012 geltende EAVG (Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012) verstoßen, welches besagt, dass bei Inseraten zwingend der HWB Wert (Heizwärmebedarf) und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben ist. Diese Pflicht gilt sowohl für den Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler anzuführen ist….. ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen. 

Was resultiert daraus?

Wir haben nun eine hohe Strafe zu bezahlen, möglicherweise mehr als uns der Makler in Rechnung gestellt hätte. Na Gottseidank wurde beim Makler gespart!

Fazit

Die Kosten für den Makler werden auf den Vermieter abgewälzt - mit der Begründung leistbaren Wohnens.

Ein Doppelmakler, wie bisher, muss beide Seiten gleichermaßen beraten, doch dies ist im Falle des Bestellerprinzips gar nicht mehr möglich. Wird der Mieter nun weder Beratung noch Service erfahren dürfen? Leistung – Gegenleistung?

Es stellt sich für mich wiederholt die Frage, warum der Makler eine fundierte Ausbildung absolvieren muss und diese Beratung dann vom Mieter kostenlos konsumiert wird.

Scheinbar versucht man hier zwanghaft Wahlversprechen einzulösen- leider ohne über die weitreichenden Konsequenzen nachzudenken…

 

Quellen:

https://www.bestellerprinzip.at/#:~:text=Ab%201.%20Juli%202023%20muss,er%20die%20Maklerprovision%20zu%20zahlen.

https://www.immobilienscout24.at/wissen/vermieten/bestellerprinzip.html